Statuten des Vereins

Schöne neue Welt - Verein zur Förderung mentaler und körperlicher Gesundheit von Jugendlichen

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Schöne neue Welt - Verein zur Förderung mentaler und körperlicher Gesundheit von Jugendlichen

Er hat seinen Sitz im Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich..

§ 2: Zweck

Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und ist gemeinnützig und mildtätig im Sinne des § 37 BAO.

Der Verein verfolgt den Zweck der Unterstützung von hilfsbedürftigen Jugendlichen durch persönliche Gespräche, Coachings, Hilfestellungen und Betreuung (siehe § 3). Diese Unterstützung hat den Sinn, die individuelle Handlungsfähigkeit wieder herzustellen und sich gewaltfrei aus Notlagen zu befreien.

Der Unterstützungsbedarf der Teilnehmenden ist durch persönliche Hilfsbedürftigkeit (aufgrund ihrer geistigen, körperlichen oder seelischen Verfassung) gegeben und individuell zu würdigen. Die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit erfolgt in einem Erstgespräch durch ein Vorstandsmitglied (siehe § 12 lit. f) oder kooperierende Partnerorganisationen und Sozialbehörden.

Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der mildtätige Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1) Als ideelle Mittel dienen

a) Organisieren und durchführen von mehrtägigen bis -wöchigen Aufenthalten in naturnahen Umgebungen

b) Gemeinsame Tagesgestaltung zum Beziehungs- und Vertrauensaufbau, sowie zur Festigung von Routinen und der mentalen Stabilität

c) Mentales Training zur Stärkung der geistigen und seelischen Gesundheit

d) Gemeinsame sportliche Aktivitäten und Trainings in der Natur

e) Freizeitaktivitäten, die der „Psychohygiene“ dienen und das Gemeinschaftsgefühl fördern

f) Entwickeln zukunftsfähiger Pläne der Lebensgestaltung

g) Coachings von Mountainbike Fahrtechniken zur Förderung der körperlichen und mentalen Entwicklung

h) Workshops zur Aggressionsbewältigung und zur Emotionsregulation

i)  Weiterführende Betreuung um den positiven Transfer in den Alltag zu fördern

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b)  Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

c)  Einnahmen durch Sponsor:innen

d)  Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

e)  Sachspenden

f)  Förderbeiträge

g)  Kooperationen

h)  Workshops

(3) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.

Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen Mitglieder und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vomVorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer:innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich in einem vom Vorstand gewählten Rahmen statt.

Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“).

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b)  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c)  Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d)  Beschluss der Rechnungsprüfer:innen bzw. eines/einerRechnungsprüfer:in (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e)  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators bzw. einer gerichtlich bestellten Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die Rechnungsprüfer:innen bzw. eines/einer Rechnungsprüfer:in (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator bzw. einer gerichtlich bestellten Kuratorin (Abs. 2 lit. e).

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder persönlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes;

b)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen;

c)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfer:innen und Verein;

d)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

e)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

g)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter:in.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bzw. einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der bzw. die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für unbestimmte Zeit bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen. Alle Vorstandsmitglieder können unter Angabe von Gründen eine Vorstandssitzung einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter:in. Ist auch diese/r verhindert, übernimmt den Vorsitz jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen, bei Stimmengleichstand obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (und Rücktritt .

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und er ist verpflichtet, sich gemäß § 42 BAO an die Bestimmungen der geltenden Fassung der Vereinsstatuten zu halten. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

d)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

f)  Feststellung der Hilfsbedürftigkeit der am Vereinsangebot Teilnehmenden durch ein Erstgespräch

g)  Aufnahme von ordentlichen Vereinsmitgliedern.

h)  Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern

i)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/die Obmann/Obfrau führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der/die Obmann/Obfrau ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau der/die Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 15: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.

Im Falle der freiwilligen Auflösung, behördlichen Aufhebung sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes soll das verbleibende Vereinsvermögen zur Gänze, unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen einer mildtätigen Organisation im Sinne des § 37 BAO iVm § 4a Abs. 2 Z 3 lit a EStG zufallen, die es ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988 zu verwenden hat.